Die Bundes- und Landesregierung haben im Zuge der Corona-Pandemie im Rekordtempo Gesetze durchgebracht, die Verbrauchern und Unternehmern den Zugang zu Geld und Zahlungserleichterungen ermöglichen. Beispielhaft möchte ich hierbei auf die Sofort-Zuschüsse für Selbstständige von bis zu 50.000,00 € oder den Kündigungsschutz von Mietverhältnissen verweisen. Je nach Bundesland – bei uns in NRW ist dies der Fall – können noch weitere Förderungsmittel beantragt werden.
Die Politik hat erkannt, dass das Geld schnell „fließen“ muss. Kein Unternehmer oder Verbraucher kann jetzt noch monate- oder gar jahrelang auf das Geld warten. Letzteres wäre jedoch die logische Konsequenz, wenn die Behörden jeden Antrag akribisch prüfen würde. Also muss man sich auf die Angaben der Bürger verlassen. Diese sind durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft zu machen.
Doch Achtung: Die dort getätigten Angaben müssen wahrheitsgemäß sein. Anderenfalls droht nämlich der Widerruf der Bewilligung – sprich, man muss jeden Cent zurückzahlen – und, was schlimmer sein dürfte, ein Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes gem. § 156 StGB. Der § 156 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor.
Daher mein Appell: Machen Sie nur wahrheitsgemäße Angaben. Auch in Krisenzeiten lohnt es sich nicht, für Geld im schlimmsten Falle in’s Gefängnis zu gehen, zumal diese falschen Angaben letztendlich auch für die Katz‘ wären, denn der Staat / das Land würden sich das Geld wiederholen. Selbst wenn Sie Insolvenz anmelden würden, wäre die Forderung der Behörde nicht von der Insolvenz umfasst, da die Forderung die Folge einer unerlaubten Handlung wäre.
Der Mensch macht aber nun einmal Fehler, in Krisenzeiten mehr denn je. Haben Sie falsche Angaben gemacht, ist das Kind noch nicht in den Brunnen gefallen. Es gibt ausreichend Verteidigungsmöglichkeiten. Bitte sehen Sie mir nach, dass ich diese hier nicht im Detail preisgeben kann. Exemplarisch möchte ich jedoch auf die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen und die oft undurchsichtige Finanzlage verweisen. Nicht nur das Finanzamt, der Steuerberater oder sogar die betreffende Person selbst, auch die Staatsanwaltschaft wird schon mal Probleme bei der Ermittlung und „Ausarbeitung“ bekommen. Hier gibt es für die Verteidigung sehr viel „Spielraum“.
Selbst wenn „alle Stricke reißen“ gibt es noch weitere Rettungsanker. Das Gericht kann sogar unter gewissen Voraussetzungen nach § 158 StGB von einer Strafe absehen. Dies gilt erst recht beim sog. „fahrlässigen Falscheid“ (§ 161 StGB).
Ich möchte Ihnen dennoch mit auf den Weg geben, vorsichtig zu sein.