Jugendstrafrecht
Jugendlicher im Sinne des Gesetzes ist, wer bei Begehung der Tat 14–17 Jahre alt gewesen ist. Diese Personengruppe hat eine Strafe nur dann zu befürchten, wenn sie „zur Zeit der Tat nach den sittlichen und geistigen Entwicklungen reif genug sind, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln“. Es kann somit durchaus sein, dass man als 17-Jähriger strafrechtlich gar nicht zur Rechenschaft gezogen wird.
Ist eine Person zwischen dem 18. und dem 20. Lebensjahr straffällig geworden, so können unter Umständen noch die Grundsätze des Jugendstrafrechts zur Anwendung kommen. Dies ist der Fall, wenn der Mandant zur Zeit der Tat nach einer Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit in Bezug auf seine Entwicklung einem Jugendlichen gleichzusetzen ist.
Sofern das Jugendstrafrecht angewandt wird, so gelten bedeutende Besonderheiten: Der Jugendliche kann nur zur Anordnung von sog. „Erziehungsmaßnahmen“, „Zuchtmitteln“, Jugendstrafe oder „Maßregeln zur Besserung und Sicherung“ verurteilt werden. Die Jugendstrafe ist mit der Freiheitsstrafe, wie man es bei Erwachsenen kennt, gleichzusetzen. Sie merken, dass ein Jugendlicher oder ggf. ein Heranwachsender gegenüber einem „normalen“ Täter viele Vorzüge genießt.
Meine Aufgabe ist es, gerade bei Ersttätern, das Gericht und Staatsanwaltschaft davon zu überzeugen, dass eine Verfahrenseinstellung angemessen ist. Dies ist nicht nur im Hinblick auf die sicherlich geringe zu erwartende Geldstrafe elementar, sondern dahingehend, dass mein junger Mandant nicht als vorbestraft gelten soll.
Häufig ist auch die Jugendgerichtshilfe, also eine dem Jugendamt untergeordnete Institution, in einem Jugendstrafverfahren beteiligt. Gerne nehme ich zu dieser Kontakt auf, um diese davon zu überzeugen, dass mein junger Mandant sich „auf dem richtigen Wege“ befindet und die im Raume stehende Straftat, sofern Sie denn tatsächlich begangen wurde, einen Ausrutscher darstellt.