Betäubungsmittelstrafrecht

Betäubungsmittelstrafrecht

Gegen Sie läuft ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz? Sind Sie vielleicht schon zu einer Vernehmung vorgeladen worden?

In solchen Fällen ist es äußerst ratsam, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Denn gerade im Betäubungsmittelstrafrecht nach dem BtMG stehen dem Verteidiger eine Vielzahl von Einflussmöglichkeiten zur Verfügung, um den weiteren Verfahrensablauf mitzugestalten. Sofern Sie seitens der Polizei zu einem Vernehmungstermin vorgeladen wurden, ist es in den allerwenigsten Fällen ratsam, diesen Termin wahrzunehmen. Erfolgversprechender ist vielmehr eine Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt, welche ich für Sie beantragen kann.

Nach erfolgter Akteneinsicht kann eine clever durchdachte und fundierte Einlassung erfolgen, welche Ihnen eine günstige Ausgangslage für das Verfahren verspricht. Häufig kann mit dieser Taktik eine Hauptverhandlung vermieden werden, etwa da kein hinreichender Tatverdacht (§ 170 Abs. 2 StPO) besteht. Sofern es sich um einen Erstverstoß handelt oder aber um eine „geringe Menge“, so kommen auch hier die Einstellungsmöglichkeiten nach den §§ 153 Abs.1, 153a StPO in Betracht. Auch weitere Möglichkeiten um „um eine Hauptverhandlung herumzukommen“ sind denkbar.

Gerade im Rahmen von Betäubungsmittelverfahren verstoßen die ermittelnden Behörden häufig gegen die strengen Voraussetzungen der Durchsuchungsregelungen. Es kann somit sogar sein, dass vorhandene Beweise unverwertbar sind. Gerne prüfe ich dies für Sie. Auch vermeintliche Kleinigkeiten, wie z. B. ob der § 29 BtMG oder der § 29a BtMG einschlägig ist, können und werden letztendlich wichtig sein. Hintergrund ist der, dass es sich bei dem einen um ein Vergehen (§ 29 BtMG) und bei dem anderen um ein Verbrechen (§ 29a ff. BtMG) handelt, was nicht nur ein unterschiedliches Strafmaß, sondern auch unterschiedliche Verjährungsfristen nach sich zieht.

Gerade weil der Gesetzgeber spezielle Regelungen, wie z. B. den § 31 BtMG, vorgesehen hat, ist es wichtig, Einfluss auf den Fortverlauf zu nehmen – egal ob im Ermittlungs-, Zwischen- oder Hauptverfahren.

Sofern Ihnen eine Straftat im Straßenverkehr unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln vorgeworfen wird, so ist nicht nur das Strafverfahren, sondern auch das Bußgeldverfahren und die Frage, was mit Ihrer Fahrerlaubnis passieren wird, beachtlich. In solchen Fällen ist die Kontaktierung eines Rechtsanwalts daher ein Muss.

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