Verkehrsstrafrecht

Verkehrsstrafrecht

Sofern eine Straftat mit Bezug zum Straßenverkehr im Raume steht (z.B. Gefährdung des Straßenverkehrs oder Trunkenheitsfahrten), drohen dem Beschuldigten gleich mehrere Konsequenzen: Zum einen das Strafmaß aus dem jeweiligen Straftatbestand, zum anderen aber auch die Verpflichtung zur Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) und dem drohenden dauerhaften Entzug der Fahrerlaubnis.

Ein guter Strafverteidiger kann einen Großteil der Verfahren bereits im schriftlichen Verfahren zum Ende bringen. Hierbei liegt der Fokus meist darin, die Geldstrafe, bzw. in Ausnahmefällen die Freiheitsstrafe, so gering wie möglich zu halten; Selbiges gilt auch für die Sperrzeit zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.

Von juristischer Bedeutung ist insbesondere ob eine sog. „relative“ oder eine „absolute“ Fahruntüchtigkeit vorliegt, d. h. ob ein Promillegehalt zwischen 0,3 bis 1,1 Promille oder aber über 1,1 Promille vorliegt. Ab 2,0 Promille liegt indes eine Minderung der Schuldfähigkeit vor; ab 3,0 kann sie gar komplett entfallen.

Sie merken, dass hier eine Menge Feinheiten zu beachten sind. Gerne berate ich Sie diesbezüglich.

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