© Zoo Krefeld

Das neue Jahr hat leider mit einer Tragödie begonnen: Eine sog. Himmelslaterne hat wahrscheinlich einen Brand im Krefelder Zoo verursacht und mehr als 40 Tiere, darunter zwei Gorillas, fünf Orang-Utans, einen Schimpansen und mehrere Flughunde, Silberäffchen und diverse Vögel in den Tod gerissen. Dieses dramatische Ereignis möchte ich an dieser Stelle rechtlich würdigen.

1. Strafrechtliche Würdigung

Himmelslaternen sind in Deutschland verboten. Dieses im Übrigen noch gar nicht allzu lange. Das Verbot ist damals auf nicht wenig Kritik gestoßen. Die Befürworter dürften sich jetzt jedoch bestätigt sehen.

Eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) scheidet aus, da kein Mensch ums Leben gekommen ist. Dies ist jedoch zwingende Voraussetzung. Gemäß § 90 a S. 3 BGB sind Tiere mehr oder weniger rechtlich wie Sachen zu behandeln. Eine Sachbeschädigung (§ 303 StGB) ist indes trotzdem zu verneinen, da nur der Vorsatz umfasst ist. Es gibt somit im Sinne des § 303 StGB keine fahrlässige Brandstiftung. Aus demselben Grunde scheiden auch Straftaten gegen das Tierschutzgesetz (TierSchG) aus.

Ebenso verhält es sich mit Tastbestand der Brandstiftung (§ 306 StGB), da auch dieser vorsätzliches Handeln voraussetzt.

Gleichwohl dürfte unter Umständen dennoch ein Straftatbestand verwirklicht worden sein, nämlich der der fahrlässigen Brandstiftung (§ 306 d StGB). Die sog. Himmelslaternen sind in Deutschland eben wegen der Brandgefahr verboten. Aus Sicht des Täters gibt es dennoch noch einige Optionen für eine erfolgreiche Verteidigung, da der § 306 d StGB die objektive und subjektive Sorgfaltspflichtverletzung voraussetzt. Maßstab sind hier u.a. die – einschränkenden – persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse des Täters. Der Täter muss nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen in der Lage gewesen sein, sorgfältig zu handeln und die wesentlichen Folgen seiner Tat abzusehen. An diesen Stellen wäre sicherlich noch etwas Spielraum, da die Himmelslaternen in Deutschland frei verkäuflich sind. Normalerweise unterbindet der Staat den Erwerb und Besitz verbotener Gegenstände, z.B. von Waffen, teilweise auch bei Betäubungsmitteln. Warum dann nicht bei Himmelslaternen? Die Verteidigung wird sicherlich so argumentieren, dass der Bürger sich darauf verlassen durfte, dass das, was frei erhältlich ist, auch genutzt werden darf.

Der Strafrahmen des § 306 d StGB sieht im schlimmsten Falle eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren vor. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass – insbesondere bei nicht vorbestraften Tätern – Geldtrafen die Folge sind, bzw. die Verfahren sogar eingestellt werden.

2. Zivilrechtliche Würdigung

Selbst wenn eine strafrechtliche Verantwortung ausscheidet, so dürfte hier vor allem der „zivilrechtliche Rattenschwanz“ erhebliche Folgen haben. Denn dem Zoo wird ein immenser Schadenersatzanspruch zustehen. Wie bereits erwähnt, sind die für Sachen geltenden Vorschriften auch auf Tiere übertragbar (§ 90 a BGB). Damit ist – so pietätlos dies an dieser Stelle klingen mag – der Wert der verstorbenen Tiere heranzuziehen. Selbiges gilt für das abgebrannte Gebäude. Zudem blieb der Zoo außerplanmäßig zwei Tage geschlossen, sodass auch diesbezüglich ein Schaden verblieben sein dürfte.

Eine private Haftpflichtversicherung könnte zwar eintrittspflichtig sein, allerdings ist hierbei zu beachten, dass die Versicherungen sich Schlupflöcher für Schäden, die durch eine Straftat begangen wurden, lassen.

3. Fazit

Spätestens jetzt dürfte jedem klar sein, weshalb Himmelslaternen verboten sind. Der qualvolle Tod der Tiere dürfte uns allen eine Warnung sein. Unabhängig davon, dass das Steigenlassen von Himmelslaternen unterlassen werden sollte, stellt sich natürlich die Frage, welche Sicherungsmaßnahmen in Zukunft getroffen werden können, damit solche Tragödien zukünftig ausbleiben.

Den Mitarbeitern des Zoos und Sympathisanten der Affen ist an dieser Stelle zu wünschen, dass sie das traumatische Erlebnis vollständig überwinden werden.

Diesen Beitrag teilen …