I. Grundsätzliches
Bisher und auch nach wie vor ist die Verwertbarkeit von Videoaufzeichnungen mit einer sog. DashCam, also einer Kamera, die während der Fahrt am Fahrzeug angebracht ist, höchst umstritten. Eine einheitliche Rechtsprechung  hierzu hat sich noch nicht gefestigt. Allerdings geht der Trend nunmehr in die Richtung, dass solche Videoaufzeichnungen verwertbar sein sollen. So hat z. B. auch das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 04.05.2016 (Aktenzeichen: 4 Ss 543/15) festgehalten, dass zwar derjenige Verkehrsteilnehmer, der eine DashCam benutzt gegen das datenschutzrechtliche Verbot von § 6b BDSG verstößt, hieraus aber nicht zwingend ein Beweisverwertungsverbot im Bußgeldverfahren zu ziehen ist. Die Begründung des Gerichts lautet, dass ein Richter sich mit der Videoaufzeichnung auseinandersetzen muss, wenn keine Einblicke in die engere Privatsphäre einer natürlichen Person gegeben sind.

II. Fazit
Meiner Ansicht nach ist die Entscheidung korrekt und begrüßenswert. Hintergrund der Zweifel an der Nutzung einer sog. DashCam sind doch, dass jeder Verkehrsteilnehmer – und somit auch jeder Mensch – durch eine ständige Videoaufzeichnung immer gläserner wird. Wenn jedoch auf einer konkreten Videosequenz die Privatsphäre eines Menschen geachtet und überhaupt nicht tangiert wird, warum soll dann diese Videoaufzeichnung in einem Bußgeldverfahren nicht verwertbar sein?

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