I. Einleitung

Im Zuge des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine ist auf den russischen Fahrzeugen bzw. den russischen Uniformen häufig der Buchstabe „Z“ zu sehen. Nachahmer haben den Buchstaben nunmehr auch in Deutschland auf Gegenstände, wie z.B. Heckscheiben, Einkaufswagen und Fahrräder gemalt bzw. gedruckt. Kann das Verwenden eines Buchstaben strafbar sein? Unter Umständen, ja! Es wird aber auf die konkrete Art der Verwendung ankommen, sodass Zorro erst einmal aufatmen kann.

II. Rechtliche Einordnung

Aufgrund der Aktualität ist die Frage noch nicht abschließend gerichtlich geklärt. Sollten sich meine Ausführungen in ca 1-2 Jahren als falsch erweisen, bitte ich höflichst, mir dies nachzusehen.

Eine Strafbarkeit kommt – so sieht es auch die Generalstaatsanwaltschaft Dresden – gemäß § 140 Nr. 2 StGB in Verbindung mit § 138  Abs. 1 Nr. 5 StGB und § 13 VStGB in Betracht.

Alleine die Tatsache, dass drei Paragraphen genannt werden zeigt, dass die Strafbarkeit – im Gegensatz zu anderen Symbolen, wie z.B. dem Hakenkreuz – nicht einwandfrei geregelt ist. Im § 138 StGB werden – wie in einem Katalog – schwere Straftaten aufgelistet, u.a. Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch (VStGB). Die Vereinten Nationen haben den russischen Angriffskrieg im März als völkerrechtswidrig bezeichnet, sodass die Kombination des § 138 StGB und des § 13 VStGB erfüllt sein dürfte. Fraglich ist aber, ob das Verwenden eines Buchstabens eine Straftat nach § 140 StGB („Belohnung und Billigung von Straftaten“) darstellten kann. Nach meiner Ansicht ist dies gelegentlich der Fall, etwa, wenn das Z in den russischen Nationalfarben oder aber auf einer entsprechenden Kundgebung gezeigt wird. Denn dann dürfte damit der öffentliche Frieden gestört werden, was wiederum unter Bezugnahme auf die vorgenannten Straftatbestände unter Zuhilfenahme des § 140 Nr. 2 StGB strafbar sein dürfte.

Juristisch spannend dürfte sein, ob z.B. ein weißes „Z“ auf einem Regenschirm strafbar ist. Nach meiner Einschätzung ist dies wohl nicht der Fall.

Unabhängig davon muss der Beschuldigte den öffentlichen Frieden auch stören wollen. Die Gerichte werden sicherlich Probleme bekommen, den Vorsatz nachzuweisen.

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