I. Grundsätzliches
Sofern eine Person stark alkoholisiert eine Straftat begeht, so ist die Schuldfähigkeit in der Regel gem. den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert oder gar gänzlich ausgeschlossen (§ 20 StGB).
Bei exzessiven Wiederholungstätern hat dies aber dazu geführt, dass „vorsichtshalber“ vor der Begehung einer Straftat Alkohol getrunken wurde. Andere Täter wussten wiederum, dass sie im Rausch beharrlich zu aggressivem Verhalten neigen und dem Alkoholkonsum meist eine gewalttätige Situation folgt.
II. Einzelfall / Aktuelles
Der 3. Strafsenat des BGH hat nun über einen Fall zu entscheiden, in dem das Landgericht in der 1. Instanz dem Täter eine Strafrahmenverschiebung, also eine Strafmilderung nach § 21, 49 Abs. 1 StGB, versagt wurde, da er bereits in der Vergangenheit mehrfach nach Alkoholkonsum straffällig geworden ist.
Das Landgericht hat dem Angeklagten, stark vereinfach dargestellt, vorgeworfen, dass es ihm bekannt war, dass er, wenn er übermäßig viel Alkohol getrunken hat, zu Straftaten neigt. Hiergegen wurde nun die Revision eingelegt, welche vor dem 3. Strafsenat des BGH anhängig ist. Auch dieser scheint die Ansicht des Landgerichts zu teilen.
III. Fazit
Meiner Ansicht nach kann dies nicht verallgemeinert dargestellt werden. Vielmehr obliegt es den jeweiligen Richtern, sich von dem Angeklagten ein Bild zu machen und sodann zu entscheiden, ob eine Strafrahmenverschiebung in Betracht kommt oder nicht. Sollte dies nicht gänzlich aufklappbar sein, so hat der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ zu gelten und es ist von einer Strafrahmenverschiebung auszugehen.