[social_warfare buttons=“Total“]I. Aktuelles
Derzeit in aller Munde ist das Thema „illegale Straßenrennen“:
Sofern man sich in den derzeit stark frequentierten Internetforen nach Meinungen umschaut, was nur bedingt zu empfehlen ist, so direkt auf, dass die Meinungen stark auseinanderklaffen. Rein rechtlich verhält es sich so, dass die bloße Teilnahme an einem illegalen Autorennen im Straßenverkehr nicht strafbar ist. Sofern bei einem illegalen Autorennen im Straßenverkehr niemand verletzt wird, so handelt es sich in der Regel lediglich um eine Ordnungswidrigkeit nach § 29 StVO („Übermäßige Straßennutzung“). Diese Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße in Höhe von 400,00 € sowie einem Fahrverbot von einem Monat nach Nr. 248 des Bußgeldkataloges sanktioniert.
Sofern es zu einer Gefährdung des Straßenverkehrs gekommen ist, so könnte hier auch der § 315c StGB, also eine Straftat und nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, verwirklicht worden sein. Hierfür muss man sich grob verkehrswidrig und rücksichtslos verhalten sowie eine der dort aufgeführten „7 Todsünden“ verwirklicht haben und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet haben. Sofern es sich um einen vorsätzliches, also mit Wissen und Wollen, begangenes Delikt handelt, so wird das Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe entscheiden.
Allerdings enthält der § 315c StGB noch die Besonderheit, dass nicht nur der Vorsatz unter Strafe gestellt wird (vgl. Abs. 3). Dies umfasst nicht nur die fahrlässige Verursachung der Gefahr, sondern auch das fahrlässige Handeln, was wiederum zur fahrlässigen Verursachung der Gefahr geführt haben kann. Bei einer Bestrafung nach § 315c Abs. 3 StGB würde sich die Haftstrafe auf maximal zwei Jahre beschränken.
Sofern bei dem illegalen Autorennen im Straßenverkehr eine andere Person geschädigt wurde, d. h. verletzt oder gar getötet, so sind selbstverständlich die Fahrlässigkeitsdelikte der fahrlässigen Tötung oder der fahrlässigen Körperverletzung (§ 222 StGB bzw. § 229 StGB) durchaus verwirklichbar. Im schlimmsten Fall drohen dann fünf Jahre Haft.
Eine Anklage wegen Mordes oder Totschlag galt eigentlich bis vor kurzem ausgeschlossen. Hintergrund ist der, dass die Tötungsdelikte im Rahmen des Vorsatzes starke Hürden aufbringen. Die im Rahmen der Rechtsprechung entwickelte „Hemmschwellentheorie“ gilt seit Jahrzehnten und besagt – stark verkürzt -, dass die Hemmschwelle einen anderen Menschen zu töten besonders hoch sei und dies zu einer Würdigung im Vorsatz führen müsse. Aus diesem Grunde galt eine Anklage wegen Totschlages oder Mordes bislang als ausgeschlossen. Sowohl das Landgericht Berlin als auch das Landgericht Hagen scheinen von diesem Grundsatz nunmehr eine Ausnahme zu machen. Die zuständigen Staatsanwaltschaften gehen davon aus, dass sich derjenige, der sich zu einem illegalen Rennen verabredet hat, die tödlichen Folgen billigend in Kauf nehmen, und somit vorsätzlich handeln, kann.
Ob das Gericht nach der Hauptverhandlung diesen Ansätzen Folge leisten wird, bleibt mit Spannung abzuwarten.
II. Prognose
Das Vorgenannte zeigt, dass sich in der Problematik noch viele Unklarheiten befinden. Auch kann es nicht angehen, dass derjenige, der in NRW oder Berlin rast, mehr „Pech“ hat als derjenige, der beispielsweise in Niedersachsen an einem illegalen Straßenrennen teilnimmt. Dies hat der Gesetzgeber anscheinend erkannt, weshalb die Problematik nunmehr angegangen wird. Es ist noch vor der Bundestagswahl im Jahr 2017 (ein Schelm wer Böses denkt) damit zu rechnen, dass härtere Gesetze folgen werden. Diese sollen nicht nur auf das strafbare Verhalten abzielen, sondern angeblich auch darauf, den Rasern den Pkw dauerhaft wegzunehmen.
Besonders letzteres dürfte im Hinblick auf Artikel 14 GG nicht haltbar sein. Es bleibt also abzuwarten, was uns die Politik und die Gericht präsentieren.