I. Einleitung

Alkohol im Straßenverkehr ist eine der häufigsten Ursachen für Verkehrsunfälle. Nicht selten kommt es hierbei auch zu – teilweise erheblichem – Personenschaden. Aus diesem Grunde möchte der Gesetzgeber von Fahrten unter Alkoholeinfluss abschrecken und hat mehrere Grundsätze entwickelt.

II. Überblick

1. Bis 0,3 Promille

Grundsätzlich gilt: Bis 0,3 Promille ist das Führen eines Kraftfahrzeuges in Deutschland erlaubt.

2. Zwischen 0,3 und 1,1 Promille

Erst ab 0,3 Promille kann dies strafbar sein. „Kann“ bedeutet aber nicht „muss“. Denn zwischen 0,3 und 1,1 Promille ist man nicht per se nicht in der Lage, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Vielmehr ist man dann „relativ fahruntüchtig“. Das bedeutet, dass weitere alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen müssen. Hierzu gehören z. B. das Schlangenlinienfahren, das Abbiegen ohne zu Blinken oder aber auch ein schwankender Gang. Das bedeutet wiederum, dass die Ausfallerscheinung nicht unbedingt am Steuer, sondern auch beim Einsteigen und Verlassen des Fahrzeuges beobachtet und letztendlich geahndet werden kann.

Sollte es jedoch nicht zu einer solchen Ausfallerscheinung kommen, so ist das Handeln nicht strafbar.

Man muss hierbei aber unbedingt wissen, dass zwischen 0,5 und 1,1 Promille – unabhängig von alkoholbedingten Ausfallerscheinungen – eine Ordnungswidrigkeit gegeben ist. Sprich, der Führerschein ist für mindestens einen Monat weg und Sie müssen mit einer empfindlichen Geldbuße im hohen dreistelligen Eurobereich rechnen. Die Fahrerlaubnis wird jedoch nicht entzogen, ebenso wird es keine strafrechtliche Sanktion geben.

3. Ab 1,1 Promille

Ab 1,1 Promille ist man absolut fahruntüchtig. Das bedeutet, selbst wenn man noch so „gut“ fahren kann – es ist schlichtweg strafbar! Die Gerichte begründen dies damit, dass derart viel Alkohol im Körper ist, dass unter medizinischen und biologischen Gesichtspunkten – auch bei Alkoholikern – immer wieder mal mit kurzfristigen Fehlern, gerade bei dynamischen Prozessen, wie der Teilnahme am Straßenverkehr, zu rechnen ist. Es kommt daher nicht auf eine konkrete Gefährdung an, vielmehr soll dies abstrakt gefährlich und letztendlich auch verboten und strafbar sein.

Sollte bei der relativen Fahruntüchtigkeit, d.h. zwischen 0,3 und 1,1 Promille, eine alkoholbedingte Ausfallerscheinung hinzutreten oder aber der Alkoholwert über 1,1 Promille betragen, so ist das Vergehen nicht nur gemäß § 316 StGB strafbar. Vielmehr tritt noch eine weitere empfindliche „Nebenfolge“ in Kraft: Man muss nämlich mit dem Entzug der Fahrerlaubnis für mehrere Monate rechnen. In der Regel beträgt diese Fahrerlaubnissperre bei Ersttätern ca. 8 Monate. Dies wird oftmals nicht beachtet.

Ab 1,6 Promille muss zudem vor der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, d. h. nach Ablauf dieser langen Sperrfrist, erst einmal eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU), im Volksmund auch „Idiotentest“ genannt, absolviert und vor allem auch bestanden werden. Hintergrund ist der, dass die Gerichte davon ausgehen, dass man einen solchen Promillewert ohne einen chronischen Alkoholmissbrauch erreichen kann, man also generell nicht in der Lage sei, ein Fahrzeug sicher zu führen.

III. Praxishinweise

Gerade bei der relativen Fahruntüchtigkeit besteht natürlich viel Spielraum für eine erfolgreiche Verteidigung. Gab es wirklich Ausfallerscheinungen? Und wenn ja, waren diese wirklich auf den Alkoholkonsum zurückzuführen? Sie sehen mir bitte nach, dass ich an dieser Stelle nicht auf Details eingehen kann, Sie können aber sicher sein, dass eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Strafrecht wissen werden, wo man unter Umständen den Finger in die Wunde legen kann.

Sollte es zu einem Nachtrunk, d. h. zu einem Alkoholkonsum nach der Fahrt kommen, besteht noch ein weiteres Verteidigungsmittel. Dies ist vor allem bei einer vermeintlichen absoluten Fahruntüchtigkeit immer wieder ein Ansatzpunkt, um doch noch glimpflich davonzukommen.

Ohnehin dürfen die Promillewerte nur auf Blutproben – hierbei sind auch formelle Voraussetzungen zu beachten – zurückzuführen sein. Das bedeutet, dass Atemalkoholkontrollen in der Regel nicht zur Überführung eines Täters taugen.

Auch wenn es Verteidigungsspielraum gibt, muss der gesunde Menschenverstand einem sagen: Kein Alkohol am Steuer! Es ist verboten – und das nicht ohne Grund! Sollten Sie dennoch mal den Fehler begehen und sich angetrunken ans Steuer setzen, so helfen wir Ihnen gerne weiter.

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