Alleine im Jahre 2011 gingen bei den Versicherungen rund 12.000 Schadensanzeigen ein, welche auf einem brennenden Adventskranz beruhten. Was viele nicht wissen: Die Versicherungen sind berechtigt, die Zahlungen wegen eines Mitverschuldens um bis zu 90 % zu kürzen. Denn wer einen brennenden Adventskranz nicht überwacht, der handele fahrlässig und trage eine gewissen Mitschuld. Wenn man die Wohnung – wenn auch nur für einige wenige Minuten – verlässt, dann bestehe sogar eine grobe Fahrlässigkeit, weshalb die Versicherung ggf. sogar keinen müden Cent zahlen muss (vgl. z.B. OLG Hamburg v. 5.5.1993 – 5 U 231/92).

Apropos fahrlässig: Fahrlässige Sachbeschädigung gibt es nicht? Von wegen! Der § 306d StGB behandelt den Fall der fahrlässigen Brandstiftung und sieht sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Dies schon, wenn eine „fremde Hütte“ aufgrund eines Brandes zerstört wird. Seien Sie daher bitte ganz besonders vorsichtig.

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