I. Einleitung
Jeder Fußballfan, somit auch der Autor, hat diesen Spruch schon einmal im Stadion oder vor dem Fernsehgerät gehört. Auch Fußballuninteressierte werden diesen Spruch sicherlich schon einmal zu Ohren bekommen haben, da es sich – im wahrsten Sinne des Wortes – um einen „Dauerbrenner“ handelt. Eines vorweg: Dieser „Slogan“, der häufig als eine Art Forderung verstanden wird, ist tatsächlich wahr!
Pyrotechnik kann beim Abbrennen Temperaturen von bis zu 2.500 °C erreichen. Dies bedeutet, dass nicht unbedingt ein Kontakt mit der offenen Flamme für eine Verletzung oder Gefährdung erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund sind die Vereine bzw. die Veranstalter aufgrund der Versammlungsstättenverordnungen der Länder verpflichtet, den Einsatz von Pyrotechnik zu verhindern. Daher finden sich in den AGB oder Stadionverordnungen entsprechende Klauseln.
Sofern es am Spieltag zum Abfackeln von Pyrotechnik kommt, sind die Vereine gehalten, Stadiondurchsagen, welche zum Beenden und Unterlassen auffordern, durchzuführen.
Sollte Pyrotechnik bei einem Zuschauer sichergestellt werden, so sind die Sicherstellung des Materials und ein Platzverweis in der Regel als unmittelbare Folge zu verzeichnen. Häufig kommt es auch zu einem Stadionverbot.
Aber ist das Abbrennen von Pyrotechnik auch wirklich strafbar?
II. Rechtliche Würdigung
Eine Strafbarkeit kommt insbesondere nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 40 Abs. 3 Sprengstoffgesetz (SprengG) in Betracht. Nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 SprengG wird derjenige, der ohne die erforderliche Erlaubnis entgegen § 27 Abs. 1 SprengG explosionsgefährliche Stoffe erwirbt oder mit diesen Stoffen umgeht, mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft.
Gemäß § 40 Abs. 3 SprengG wird derjenige, der durch den Erwerb oder den Umgang eine andere Person oder eine Sache von bedeutendem Wert gefährdet mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
In der Praxis tun sich jedoch folgende Probleme dar bzw. bieten sich für die Beschuldigten folgende Chancen:
Eine strafbare Handlung kommt regelmäßig schon dann nicht in Betracht, wenn es sich bei dem Material um einen durch die zuständige Behörde (BAM) zugelassenen Gegenstand handelt. Hierbei ist zu wissen, dass viele der bengalischen Fackeln, die in den Stadien abgebrannt werden, grundsätzlich als Signalfackel im Bereich der Seenotrettung zugelassen und eingesetzt werden. Die BAM stuft solche Gegenstände der Kategorie P1 ein, womit in all diesen Fällen grundsätzlich kein Gegenstand im Sinne der Strafvorschrift abgebrannt wird. Es muss sich demnach vielmehr um einen „gefährlicheren“ Gegenstand der anderen Kategorien (I, II, III, IV für Feuerwerke und T1, T2 sowie P1 und P2 für pyrotechnische Gegenstände) handeln.
Eine Strafbarkeit wegen einer Gefährdung eines anderen Menschen sowie einer Sache von bedeutendem Wert scheidet in der Regel schon am fehlenden (bzw. nicht nachweisbaren) Vorsatz aus. Dies gilt ebenso für die vorsätzlichen Körperverletzungsdelikte (§ 223 ff. StGB). Denn all diese Vorschriften setzen ein Handeln mit „Wissen und Wollen“, also auch hinsichtlich der Gefährdung voraus. Hieran fehlt es in der Regel meist, da die Fußballfans, zumal sie sich in der Regel im gleichen Fanblock mit ihresgleichen aufhalten, niemand anderes gefährden möchten. Dies dürfte allerdings nicht mehr dann gelten, wenn die Fackeln geworfen oder außer Kontrolle gegeben werden. Denn spätestens dann, gibt man die Gefahrenquelle aus der Hand und kann diese nicht mehr kontrollieren, weshalb eine Gefährdung anderer nicht mehr ausgeschlossen ist.
Die am häufigsten in den Stadien abgefackelte Pyrotechnik ist seitens der BAM als „P1“ klassifiziert worden. Dies bedeutet, dass durch sie „nur eine geringe Gefahr“ ausgeht. Häufig sind diese Gegenstände schon ab dem 12. Lebensjahr erwerblich. Hieraus lässt sich schließen, dass niemand anderes gefährdet werden soll, da selbst die BAM diese Gegenstände nur als „gering gefährlich“ einstuft. Kritiker führen an, dass die Klassifizierung der BAM lediglich für den vorgesehenen Verbrauch, d. h. entweder in der Seenotrettung oder als Signalfackel, gelte.
Sollte es tatsächlich zu einer Körperverletzung eines anderen Menschen gekommen sein, etwa durch eine Rauchvergiftung oder ein Trauma, so ist in der Regel allenfalls der Strafvorwurf der fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) in Betracht zu ziehen.
III. Fazit
„Pyrotechnik ist kein Verbrechen!“ – Dieser Satz ist damit rein formaljuristisch als richtig zu bezeichnen, denn ein Verbrechen setzt immer eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr voraus. Die Strafvorschriften nach dem SprengG ziehen jedoch meist noch Geldstrafen nach sich, so dass es sich allenfalls um ein Vergehen handelt.
Tatsächlich ist das Abbrennen von Pyrotechnik oftmals gar nicht strafbar (siehe II.).
Nichtsdestotrotz handelt es sich in der Regel um eine Ordnungswidrigkeit nach dem Sprengstoffgesetz, welche mit empfindlichen Geldbußen bestraft wird.
Apropos Geld: Ohnehin sind diejenigen, die Pyrotechnik abbrennen, häufig über die Hintertür des Zivilrechts vor einer empfindlichen Strafe nicht geschützt. Hintergrund ist der, dass sich die Vereine, die seitens des DFB festgelegten Geldbußen, welche regelmäßig im fünfstelligen Eurobereich liegen, von dem Verursacher zurückholen. Ebenso sind die Geldbußen, welche meist im dreistelligen Eurobereich liegen, für die (meist noch jungen) Täter eine empfindliche Strafe.
Letztendlich verbleibt es nicht selten auch bei einem bundesweiten jahrelang andauernden Stadionverbot.
Als Fußballfan ist man zweigeteilt: Einerseits sehen die Bilder, welche beim Abbrennen von Pyrotechnik entstehen, häufig toll aus und lösen eine „Hexenkesselstimmung“ und Emotionen aus.
Andererseits darf man nicht vergessen, dass es sich beim Fußball lediglich um eine, wenn auch vielleicht die schönste, Nebensache handelt. Dies bedeutet, dass die Sicherheit und der Spaß sowie der sportliche Ehrgeiz im Vordergrund stehen sollten. Mit der Gefährdung anderer dient man weder dem eigenen Fußballverein und schon gar nicht sich selbst. Am besten fackelt die eigene Mannschaft ein Feuerwerk ab…. und zwar auf dem Platz!